Satzung der Fritz Reuter Gesellschaft e.V.
Fassung vom 11. April 1997
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Fritz Reuter Gesellschaft e.V.“ (im folgenden Gesellschaft ge-nannt) und hat seinen Sitz in Neubrandenburg.
§ 2 Ziel
(1)Ziel der Gesellschaft ist die Pflege und Förderung des Werkes von Fritz Reuter und darüber hinaus der niederdeutschen Lite-ratur und Sprache. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Erforschung von Leben, Werk und Wirkung Fritz Reuters,
- Veranstaltungen, die die Person, das Werk und die Wirkung Reuters veranschaulichen,
- Anteilnahme an der Pflege und Erhaltung von Reuter-Erinnerungsstätten,
- die Herausgabe von Beiträgen und die Anregung von Untersuchungen, die den Zielen der Gesellschaft entsprechen.
(2)Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3)Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke ver-wendet werden. Die Mitglieder erhalten aus Mitteln der Gesellschaft keine Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1)Ordentliches Mitglied der Gesellschaft können alle natürlichen und juristischen Per-sonen und Personenvereinigungen werden, die sich die Ziele der Gesellschaft zu eigen machen und sie unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2)Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er ist dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten in eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.
(3)Bei einem erheblichen Verstoß gegen die Satzung kann der Vorstand ein Mitglied mit sofortiger Wirkung ausschließen. Der Beschluß des Vorstandes ist dem ausgeschlossenen Mitglied in eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluß kann der Betroffene binnen vier Wochen nach Empfang des Beschlusses durch eingeschrieben Brief Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(4)Als Ehrenmitglied können Personen aufgenommen werden, die sich um das Werk, die Biographie oder die Wirkung Fritz Reuters, die Gesellschaft oder die niederdeutsche Literatur und Sprache in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Über die Aufname von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 4 Beitrag
Den Mitgliedsbeitrag setzt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit fest. Er ist unaufgefordert im Januar eines jeden Jahres zu zahlen.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
§ 6 Organe
Organe der Gesellschaft sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Beirat.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung findet alljährlich einmal statt. Vorbereitung und Ablauf liegen in der Hand des Vorstandes. Die Einladung und die Tagesordnung sind den Mitgliedern 14 Tage vor dem Termin schriftlich mitzuteilen.
(2)Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Ermessen einberufen werden. Sie sind außerdem innerhalb Monatsfrist einzuberufen, wenn mindestens fünf Prozent der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt haben. Die Einladung und die Tagesordnung sind den Mitgliedern 14 Tage vor dem Termin schriftlich mitzuteilen.
(3)Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen
- die Wahl und die Entlastung des Vorstandes,
- die Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes,
- die Wahl des Rechnungsprüfers,
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
- die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Entscheidung über die Berufung ausgeschlossener Mitglieder.
(4)Die Mitgliederversammlung faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.
(5)Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlußprotokoll anzufertigen.
(6)Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der Erschienenen erforderlich.
§ 8 Vorstand
(1)Der Vorstand besteht aus: dem Präsidenten, zwei Stellvertretern des Präsidenten, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister.
(2)Die Geschäfte der Gesellschaft werden von den Mitgliedern des Vorstandes ehrenamtlich geführt. Der Vorstand ist berechtigt, bestimmte Geschäfte zu delegieren.
(3)Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.
(4)Gesetzliche Vertreter der Gesellschaft im Sinne des § 26 BGB sind:
a)der Präsident,
b)die Stellvertreter des Präsidenten,
c)der Geschäftsführer,
d)der Schatzmeister.
(5)Rechtsverbindliche Erklärungen für die Gesellschaft geben zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam ab.
(6)Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(7)Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, hat der Vorstand das Recht der Zuwahl. Der Zugewählte übt sein Amt bis zum Ablauf der Amtsperiode des von der Mitgliederversammlung gewählten Vorgängers aus.
§ 9 Beirat
(1)Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand auf wissenschaftlichem, organisatorischem und wirtschaftlichem Gebiet. In den Beirat können auch Personen berufen werden, die nicht Mitglied der Gesellschaft sind.
(2)Der Vorstand beruft die Mitglieder des Beirates für drei Jahre.
§ 10 Rechnungsprüfer
Der Rechnungsprüfer wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 11 Ehrenbrief
Die Gesellschaft vergibt auf Beschluß des Vorstandes den „Ehrenbrief der Fritz Reuter Gesellschaft“. Damit sollen Personen oder literarische Institutionen geehrt werden, die wesentlich zu Verbreitung des Werkes von Fritz Reuter beigetragen haben. Der Ehrenbrief kann auch für Verdienste um die Erhaltung der niederdeutschen Sprache vergeben werden.
§ 12 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann in jeder zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ist eine solche Mitgliederversammlung auf Antrag der Mitglieder gemäß § 7 Abs. 2 einberufen worden, so ist sie nur beschlußfähig, wenn die Zahl der anwesenden Mitglieder mindestens doppelt so groß ist, wie die Zahl der Antragsteller.
§ 13 Auflösung
(1)Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der auflösende Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder. Falls die Versammlung nicht beschlußfähig ist, ist binnen Monatsfrist eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Die zweite Versammlung beschließt mit drei Viertel Mehrheit über die Auflösung der Gesellschaft.
(2)Das Vermögen der Gesellschaft fällt bei ihrer Auflösung oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die Städte Stavenhagen und Eisenach, die es als Träger der Kultureinrich-tungen zweckgebunden an das Fritz-Reuter-Literaturmuseum und das Fritz-Reuter- und Richard-Wagner-Museum weiterzugeben haben. Das Vermögen soll unmittelbar und aus-schließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß den in § 2 aufgeführten Zielen der Gesellschaft verwendet werden .